Wer eine Immobilie an- oder verkaufen will, hat ein berechtigtes Interesse zu wissen, was er an- oder verkauft. Was dieses „berechtigte Interesse“ umfasst, wird in diesem Beitrag noch näher beschrieben. Um sich die wichtigen Daten eines Hauses und/oder eines Grundstücks zu besorgen, gibt es mehrere Informationsquellen. Insbesondere als anbietender Verkäufer eines Gebäudes ist man verpflichtet, alle relevanten Daten der Immobilie zur Verfügung zu stellen – auch um Haftungsrisiken zu vermeiden. Doch wer hat tatsächlich ein berechtigtes Interesse am Einblick in die entsprechenden Verzeichnisse und welches sind die zuständigen Behörden in Berlin?
Einsicht ins Grundbuch – wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
Gemäß §12 der Grundbuchordnung kann jeder Einblick ins Grundbuch erlangen, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Üblicherweise geben öffentlich zugängliche Register uneingeschränkten Zugriff auf Daten wie Einträge, Änderungen oder Löschungen, wohingegen die Einsichtnahme in das Grundbuch Beschränkungen unterliegt. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber vorgesehen, weil im Grundbuch Angaben zum Vermögen und möglicherweise belastende Hypotheken auf das Grundstück bzw. Gebäude vermerkt sind. Zwar sind Kataster, Grundbuch und auch Bauakten beim Bauamt per se öffentliche Verzeichnisse, aber diese enthalten eben auch personenbezogene Daten und unterliegen daher der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Daher benötigt man zur Einsicht ein berechtigtes Interesse, wenn man diese Daten einsehen möchte. Dieses muss sich aus sachlichen Erwägungen heraus ergeben.
Wer erhält Einsichtsrecht und wer nicht?
Naturgemäß steht dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ein berechtigtes Interesse zur Einsicht zu. Aber auch Personen, zu dessen Gunsten eine Hypothek, Grundschuld oder auch ein Wege- oder Wohnrecht eingetragen ist, erhalten Zugriff auf diese Daten. Kaufinteressenten eines Hauses oder Grundstückes können den Grundbucheintrag dann einsehen, sofern sie belegen können, dass die eingesehenen Daten zur Vorbereitung von Vertragsverhandlungen und -abschlüssen dienen.
Weiterhin haben Notare jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den vorgenannten Grundbuchdaten. Keinen Einblick in die Daten erhalten beispielsweise Gläubiger, die sich über die Eigentumsverhältnisse eines Schuldners informieren wollen. Auch neugierigen Nachbarn wird der Zugriff auf den jeweiligen Grundbucheintrag verwehrt. Selbst Immobilienmakler erhalten nicht ohne Weiteres Einblick in die Grundbuchdaten, es sei denn, sie können zumindest einen Provisionsanspruch nachweisen, indem belegt wird, dass der Makler eine Immobilie oder ein Grundstück vermittelt hat und die Höhe der Provision vom Wert des Kaufobjektes abhängt. Hier muss es aber bereits zum Abschluss eines wirksamen und notariell beglaubigten Kaufvertrages gekommen sein.
Auszüge aus den Berliner Liegenschaftskatastern
Im Bundesland Berlin haben die Vermessungsämter der Bezirke der Stadt Berlin die Funktion der Katasterämter. Somit fällt die Zuständigkeit der Liegenschaftskataster bei den einzelnen Bezirken. Die für die jeweiligen Immobilien zuständigen Bezirksämter findet man auf den Service-Webseiten der Stadt Berlin. Dort kann man auch die aktuellen Gebühren für die Ausfertigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster einsehen. Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei, entsprechende Nachweise über ein berechtigtes Interesse sind jedoch vorzulegen.